SATZUNG

Satzung des Karnevalclub Hattenhof 2001 e.V. (KCH)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Beitragserhebung
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Der Vorstand
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
§ 8 Generalversammlung
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 10 Vorschriften für Versammlungen
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Geschäftsjahr
§ 13 Schlussbestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen Karneval Club Hattenhof und hat seinen Sitz in Hattenhof.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Fastnachtbrauchtums.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung der Veranstaltungen
    des Fastnachtbrauchtums.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
    unverhältnismäßigen hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle Männer, Frauen und Jugendliche, ohne Rücksicht auf Stand,
    Beruf oder Konfession werden.
  2. Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
    ernannt werden.
  3. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Dem geschäftsführenden Vorstand steht die
    Entscheidung über die Aufnahme zu. Eine etwaige Abweisung erfolgt ohne Angabe des Grundes.
    Dem betroffenen Antragsteller steht jedoch das Berufungsrecht an den erweiterten Vorstand zu, der
    endgültig entscheidet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tode.
  2. Der Ausschluss kann durch den Vorstand ausgesprochen werden
    1. wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen
    2. wegen unehrenhafter Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins.
  3. Der Vorstand beschließt die Streichung eines Mitgliedes, das mit Beiträgen zwei Jahre im
    Rückstand ist.
  4. Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied steht ein Berufungsrecht innerhalb von vier Wochen an
    den erweiterten Vorstand zu.

Treten Mitglieder aus dem Verein oder werden sie ausgeschlossen, so erlöschen ihre Rechte am
Vereinsvermögen und ihre vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft; dagegen
bestehen ihre Verpflichtungen, die aus Anlass der Mitgliedschaft dem Verein gegenüber entstanden
sind fort.

§ 4 Beitragserhebung (Beitragsordnung)

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Beitragsordnung geregelt.
  2. Änderungen des Mitgliedsbeitrags werden von der Generalversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Generalversammlung

§ 6 Der Vorstand

  1. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind
    1. 1. Vorsitzender
    2. 2. Vorsitzender
    3. 3. Vorsitzender
    4. 1. Schriftführer
    5. 1. Kassierer
      wobei zwei Mitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Zum erweiterten Vorstand im
      Innenverhältnis gehören zusätzlich
    6. 2. Schriftführer
    7. 2. Kassierer
    8. das jeweilige Prinzenpaar
    9. bis zu drei Beisitzer
    10. Festausschussvorsitzender
    11. Pressewart
    12. Elferratssprecher
    13. Tanzgardesprecherin
  2. Der Vorstand führt sein Amt so lange, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Der Vorstand im Sinne
    § 26 BGB führt sein Amt, bis ein neuer Vorstand in das Vereinsregister eingetragen wird. Ungeachtet
    dessen soll die Generalversammlung nach drei Jahren einen neuen Vorstand wählen. Wiederwahl ist
    zulässig.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. Vertretungsberechtigt in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des
    § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  3. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Diese
    gelten als aufgelöst, wenn ihre Aufgabe erledigt ist.
  4. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter beruft die Sitzungen des Vorstandes ein.
  5. Anschaffungen irgendwelcher Art, sowie größere Ausgaben und Vereinbarungen, die den Verein
    auf mehr als ein Jahr binden, unterliegen intern der Beschlussfassung durch den erweiterten
    Vorstand.

§ 8 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung
    einer Frist von drei Wochen durch Aushang in den Vereinsräumen oder Schaukasten, per E-Mail,
    social media, per Mitteilung auf der Vereinshomepage, Printmedien oder schriftlich unter Angabe
    der Tagesordnung einberufen. Der Postweg ist nicht zwingend.
    Der Fristlauf beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung auf den oben aufgeführten Wegen.
  2. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Falls beide
    verhindert sind, das dem Lebensalter älteste Mitglied des Vorstandes.
  3. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen gefasst. Für Änderungen des Zweckes des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der
    abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmung durch Zuruf oder Handzeichen ist zulässig, wenn
    kein Widerspruch eingelegt wird.
  4. Erhält bei Wahlen keiner der Kandidaten die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, so findet eine
    Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
    Gewählt ist der, der bei dieser Stichwahl die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit
    entscheidet das Los.
  5. Anträge an die Versammlung sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand
    einzureichen.
  6. Anträge, die später als unter Absatz 5 eingehen oder die während der Generalversammlung
    gestellt werden, können nur zur Behandlung kommen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden
    Mitglieder ihre Zustimmung geben.
  7. Die Generalversammlung beschließt:
    1. den Jahresbericht des Vorstandes
    2. die Rechnungslegung des Kassierers
    3. den Prüfbericht der Kassenprüfer
    4. die Entlastung des Gesamtvorstandes
    5. die Neuwahl des Gesamtvorstandes
    6. die Bestellung von zwei Kassenprüfern
    7. die Mitgliedsbeiträge
    8. Satzungsänderungen

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können, je nach Bedarf, vom Vorsitzenden
    einberufen werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein schriftlicher
    Antrag an den Vorstand ergeht, der von mindesten 1/4 der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet ist
    oder das Interesse des Vereins es erfordert.
  3. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen
    Bestimmungen wie für die Einberufung der Generalversammlung.

§ 10 Vorschriften für Versammlungen

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung – auch die Generalversammlung – ist
    ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Über die Verhandlungen in den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen,
    welche die Verhandlungsgegenstände, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse enthalten
    muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann auf Antrag der Mitglieder in einer Generalversammlung oder einer
    außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist ¾ Mehrheit der anwesenden
    Mitglieder erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der über die
    Auflösung beschließenden Generalversammlung zu bestellen sind. Für diesen Fall muss das
    verbleibende Vermögen dem Kulturverein Hattenhof e.V. zugeführt werden.

§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.05. bis 30.04. des darauffolgenden Jahres.

§ 13 Schlussbestimmungen
Soweit Einzelheiten in der Satzung nicht eingehend geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB
§ 21 - § 79 einschließlich.

 

Genehmigt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
im Bürgerhaus Hattenhof am 20.07.2024

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